Das fordert die Energieeinsparverordnung

Altbauten haben ein hohes Energieeinsparpotenzial. Aus diesem Grund enthält die Energieeinsparverordnung einerseits Nachrüstverpflichtungen und andererseits Mindestanforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden.

Nachrüstverpflichtungen bei bestehenden Gebäuden

Unabhängig davon, ob Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude durchgeführt werden, müssen die baulichen und anlagentechnischen Nachrüstungsverpflichtungen der EnEV eingehalten werden.

Dämmung nicht begehbarer oberster Geschossdecken

Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der U-Wert der Geschossdecke von 0,24 W/(m²K) nicht überschritten wird

Dämmung begehbarer, oberster Geschossdecken

Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte und begehbare oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31.12 2011 so gedämmt sind, dass der U-Wert der Geschossdecke von 0,24 W/(m²K) nicht überschritten wird

 

Die oben genannte bauliche Nachrüstungsverpflichtung gilt nicht für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.

Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden

Abhängig davon, welche Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude durchgeführt werden, müssen die U-Wert Anforderungen der EnEV bei Änderungen eingehalten werden.
Bauteile Maßnahmen U-Wert 2009 in W/(m²K)
Außenwände Bauteil ersetzt, erstmalig eingebaut 0,24
  Dämmschichten eingebaut etc., z.B. Innendämmung 0,35
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster Außenliegende Fenster 1,30
  Dachflächenfenster ersetzt 1,40
  Verglasung ersetzt 1,10
Decken, Dächer, Dachschrägen und Flachdächer Bauteil (Steildach) 0,24
  Bauteil (Flachdach) 0,20
Wände und Decken gegen unbeheizte Räume/Erdreich außenseitige Bekleidungen 0,30
  Bauteil ersetzt, erstmalig eingebaut 0,50

 

Link zur Seite Bau-Natour.de
© www.nachwachsende-rohstoffe.de